Verkäufer:
J & M Strick GmbH, Am Meilenstein 17, 53909 Zülpich
Tel. +49 (0) 2252 835193-0, www.jmstrick.de
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für alle Typen von Verträgen zwischen der J & M Strick GmbH, Inh. Johannes Strick und Kai Strick, Am Meilenstein 17, 53909 Zülpich (im Folgenden: Auftragnehmer) und dem Vertragspartner (im Folgenden: Auftraggeber)
Der Vertrag unterliegt vollständig dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Subsidiär gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit individualvertragliche Absprachen oder diese Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes vorsehen. Dies gilt auch für später geschlossene Folgegeschäfte und zusätzliche Absprachen, die in unmittelbarer Verbindung zum Vertragsgegenstand stehen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten
Die J & M Strick GmbH hält sich an abgegebene Angebote 1 Woche gebunden, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Hiervon ausgenommen sind insbesondere Preise für Baustoffe, Bauteile, Rohstoffe wie Naturprodukte, Pflanzen, Saatgut und sonstige Produkte, die Preisschwankungen unterliegen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die J & M Strick GmbH einen mündlich, schriftlich, fernmündlich oder in Textform, zum Bespiel per E -Mail erhaltenen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes/Kostenvoranschlages erteilt, schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem jeweiligen Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der J & M Strick GmbH.
§ 3 Widerrufsrecht
Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung der J & M Strick GmbH. Siehe hierzu nachfolgenden Link: https://www.jmstrick.de/de/Downloads.html
§ 4 Vergütung / Preiserhöhungen /Abschlags-rechnung / Aufrechnung
Sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung/ Lieferung mehr als 4 Monate liegen, sind Preiserhöhungen nach Vertragsschluss in nachgewiesener Höhe durch den Auftraggeber zu vergüten, Ermäßigungen werden entsprechend angerechnet. Preisanpassungen sind bereits vorher möglich, soweit sie nachgewiesen und 10% von dem vereinbarten Preis nicht übersteigen oder es sich um Dauerschuldverhältnisse z. B. Langzeitgartenpflege handelt.
Kaufpreise, Vergütungen, Preise für Nebenleistungen sind - soweit nichts anderes vereinbart - spätestens mit Übersendung der Rechnung - und soweit erforderlich, vorangegangener Abnahme - zur Zahlung fällig. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen, die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu begleichen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages kann durch Banküberweisung oder Barzahlung nach Absprache erfolgen.
Die J & M Strick GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen in voller Höhe nach Baufortschritten oder Vorauszahlungen für Baustoffe i. H. v. bis zu 75 % zu verlangen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet die Abschlags-/ Vorauszahlungsrechnung binnen einer Frist von 7 Werktagen ohne Abzug zu zahlen. Erfolgt eine fristgemäße oder vollständige Zahlung nicht, behält sich die J & M Strick GmbH das Recht vor, von der (weiteren) Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung abzusehen.
Durch den Zahlungsverzug eintretende Leistungs-schwierigkeiten (z. B. aufgrund von Witterungsverhältnissen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zahlt der Auftraggeber auf weitere Fristsetzung nicht, ist die J & M Strick GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Skontoabzüge sind nur nach vertraglicher Vereinbarung erlaubt. Unerlaubter Skontoabzug wird nachgefordert.
Gegen Ansprüche der J & M Strick GmbH kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem streitgegenständlichen Vertrag beruht.
§ 5 Preisanpassungsklausel
Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die von der J & M Strick GmbH zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien, dies gilt insbesondere für z. B. Schüttgüter, Metall, Holz, Pflastersteine, Beton/Zement sowie weitere projektrelevante Baustoffe zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5 % steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.
§ 6 Fertigstellung / Lieferung und Lieferverzug
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Entstehen Liefer- oder Fertigstellungsverzögerungen aufgrund von Lieferschwierigkeiten von Zulieferern, fehlender Fertigstellung von Vorleistungen oder sonstig nicht in den Einflussbereich der J & M Strick GmbH fallenden Umständen (z. B. Witterungsverhältnisse), so haftet die J & M Strick GmbH hierfür nicht. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Wochen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Anspruch auf Schadensersatz bei Ausübung des Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen, soweit ein Verschulden der J & M Strick GmbH nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von der J & M Strick GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftraggeber die ausgeführten Teile abzunehmen und nach Rechnungslegung zu vergüten.
§ 7 Abnahme
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bestellte Waren innerhalb von 5 Werktagen ab Bereitstellungsanzeige abzunehmen, soweit nicht anderweitiges vereinbart ist. Wünscht der Vertragspartner die förmliche Abnahme eines Werkes, so hat er sein Verlangen innerhalb von 10 Werktagen gegenüber der J & M Strick GmbH mitzuteilen.
Soweit nach Vertragsart vorgesehen, wird die Fertigstellung der Leistung dem Auftraggeber mündlich vor Ort oder auf Verlangen schriftlich angezeigt. Verlangt der Auftraggeber auf die Fertigstellungsanzeige eine Abnahmebesichtigung, ist diese innerhalb von 12 Werktagen durch die Vertragspartner durchzuführen. Eine konkludente Abnahme im Sinne des §640 Abs. 1 S. 1 BGB liegt jedoch bereits in der rügelosen Inbesitznahme des Werkes vor. Erfolgt eine Abnahme nicht ausdrücklich oder konkludent, so gilt das Werk nach Ablauf von zwei Wochen als abgenommen im Sinne von §640 Abs. 1 S.1 BGB. Werden für einzelne unabhängige Leistungen Abschlagszahlungen verlangt (siehe §4), ist die J & M Strick GmbH berechtigt, eine Teilabnahme bezüglich dieser unabhängigen Leistung zu verlangen. Mit der Teilabnahme geht die Gefahr gem. §644 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Vertragspartner über. Bezüglich der Teilabnahme gelten die obigen Vorschriften über die Abnahme entsprechend.
Verlangt die J & M Strick GmbH nach erneuter Mahnung Schadensersatz wegen Nichtabnahme oder während Annahmeverzugs eingetretener Verschlechterung oder Untergang der Ware (Pflanzen, etc.), so beläuft sich dieser auf 20 % des vertraglich vereinbarten Preises. Der Schadens-ersatz ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen niedrigeren oder die J & M Strick GmbH einen höheren Schaden nachweist.
§ 8 Eigentum/ Eigentumsvorbehalt
Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen stehen im Eigentum der J & M Strick GmbH. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Soweit diese Gegenstand eines Angebotes sind und ein Vertrag nicht zu Stande kommt, sind diese unverzüglich an die J & M Strick GmbH herauszugeben. Lieferungen bleiben bis zum Ausgleich der J & M Strick GmbH aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zustehenden Forderung/en ihr Eigentum. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der J & M Strick GmbH gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber über den Vertragsgegenstand weder verfügen, noch mit Rechten Dritter belasten oder vertraglich eine Nutzung einräumen oder anderweitige, die Sicherung der J & M Strick GmbH beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes vornehmen.
Wird unsere Rechnung trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nicht ausgeglichen, so können die gelieferten und eingepflanzten Pflanzen und eingebauten Materialien wieder entfernt werden, sofern diese dadurch nicht zerstört werden.
§ 9 Haftung, Sachmängel
Soweit Naturprodukte verarbeitet werden, begründen natürliche Farb-, Form- und Material- oder Struktur-abweichungen keinen Mangel. Ein Mangel ist auch nicht dadurch begründet, soweit Schäden auf nach der Verarbeitung auftretende übermäßige Inanspruchnahme durch Witterungseinflüsse, altersgemäße Abnutzung oder unsachgemäße Pflege zurückzuführen sind.
Die J & M Strick GmbH übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für die Beschaffenheit oder das Anwachsen von Pflanzen, Saatgut, etc., soweit keine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung getroffen ist. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Die J & M Strick GmbH haftet nicht für Mängel, die aufgrund der Verarbeitung auftraggeberseits gestellten (Bau-)Materialien entstehen.
Mängelanzeigen und Ansprüche auf Mängelbeseitigung haben schriftlich an den Unternehmenssitz der J & M Strick GmbH zu erfolgen. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht bei Bauwerken. Für diese gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und 4 Jahre, wenn er Unternehmer ist. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der J & M Stick GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der J & M Strick GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der J & M Strick GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass deutsches Recht Anwendung findet.
§ 11 Maße und Toleranzen
Sämtliche in den Angebotenen angegebenen Maße und Mengenangaben seitens der J & M Strick GmbH sind Circa-Maße/ Mengen. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.
§ 12 Maße und Toleranzen
Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße gelten die DIN-Toleranzen oder die jeweilige Bearbeitung technisch vorgegebenen Abweichungen. Abweichungen im Bereich der Dicke, Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden.
§ 13 Sonstiges
Handschriftliche Vertragsänderungen müssen von der Geschäftsleitung ausdrücklich genehmigt und schriftlich bestätigt bzw. gegengezeichnet werden. Der Geltung widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen/ Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie sind nur wirksam, wenn und soweit sie schriftlich durch die J & M Strick GmbH anerkannt werden
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Im Zweifel gelten die gesetzlichen Regelungen.